BFH vom 13.07.1994
I R 130/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 (nunmehr Abs. 7);
Fundstellen:
BStBl II 1994, 894
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - 13.07.1994 (I R 130/93) - DRsp Nr. 1997/16472

BFH, vom 13.07.1994 - Aktenzeichen I R 130/93

DRsp Nr. 1997/16472

»Eine Ergänzung des amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordrucks gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1985/1987 setzt voraus, daß ein ergänzungsbedürftiger Vordruck bereits existierte. Das ist nicht der Fall, wenn im Vordruck zunächst jegliche Eintragungen fehlten oder der Vordruck nicht unterschrieben war.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 (nunmehr Abs. 7);

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Ingenieurbüro. Anläßlich einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß in der Mehrzahl der amtlichen Vordrucke über Bewirtungen der Name des Bewirtenden fehlte und daß die Vordrucke teilweise nicht ausgefüllt oder nicht unterschrieben waren