FGO § 11 Abs. 3, 4 ; FGO § 11 Abs. 4 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 462
BStBl II 1970, 726
BFH - 13.08.1970 (IV R 57/70) - DRsp Nr. 1997/10206
BFH, vom 13.08.1970 - Aktenzeichen IV R 57/70
DRsp Nr. 1997/10206
»Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs legt dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs folgende Fragen zur Entscheidung vor (§ 11 Abs. 3 und 4FGO): 1. Muß der Antrag nach § 68FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Änderungsbescheids gestellt werden? 2. Falls der Große Senat die Frage zu 1 bejaht: Muß in der dem Änderungsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf die Frist hingewiesen werden? 3. Falls der Große Senat die Frage zu 1 bejaht und die Frage zu 2 verneint: Wie ist zu entscheiden, wenn der Steuerpflichtige, der den Antrag nach § 68FGO nicht rechtzeitig gestellt hat, weder die Klage oder das Rechtsmittel zurücknimmt noch die Hauptsache für erledigt erklärt?«
Normenkette:
FGO § 11 Abs. 3, 4 ; FGO § 11 Abs. 4 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;