BFH vom 13.08.1970
V R 56/67
Normen:
AO § 222 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 514
BStBl II 1970, 767

BFH - 13.08.1970 (V R 56/67) - DRsp Nr. 1997/10229

BFH, vom 13.08.1970 - Aktenzeichen V R 56/67

DRsp Nr. 1997/10229

»1. Eine nicht in den Prüfungszeitraum fallende neue Tatsache ist im Rahmen einer Berichtigungsveranlagung nur dann gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen, wenn ein innerer und unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gegenstand der Prüfung besteht. 2. Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des BFH fest, daß dem Steuerpflichtigen ein unbedingter Rechtsanspruch auf Vornahme einer Betriebsprüfung und Aufdeckung ihm günstiger neuer Tatsachen nicht zusteht.«

Normenkette:

AO § 222 ;

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) verpflichtet ist, die rechtskräftigen Umsatzsteuerveranlagungen 1955 bis 1957 wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen bei einer im Jahre 1962 durchgeführten Betriebsprüfung zugunsten der Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO zu berichtigen.