I. Streitig ist die Wiederaufrollung eines Steuerfalles gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn die neu bekanntgewordene Tatsache (die Nichtaktivierung von Forderungen aus Lieferungen, die erst wenige Tage vor dem Bilanzstichtag ausgeführt worden waren) bei einer früheren Betriebsprüfung nicht beanstandet worden war. Die Klägerin und Revisionsbeklagte schließt ihr Geschäftsjahr auf den 31. März eines jeden Jahres ab. Eine bei ihr im Jahre 1964 durchgeführte Betriebsprüfung führte für das Wirtschaftsjahr 1958/59 zur Nachaktivierung am Bilanzstichtag noch nicht abgerechneter Lieferungen in Höhe von 9.959 DM; die Lieferung war noch im März 1959, die Rechnungsstellung erst im April 1959 erfolgt. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) sah hierin eine neue Tatsache, gewichtig genug, die einheitliche Gewinnfeststellung für das Wirtschaftsjahr 1958/59 insgesamt neu aufzurollen.
Die wegen des berichtigenden Bescheides vom 18. November 1964 gemäß § 45 FGO unmittelbar zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG führte aus:
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