I. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom Februar 1966 erwarb die Klägerin ein unbebautes Grundstück. Sie erklärte, sie werde auf dem Grundstück fristgemäß eine grundsteuerbegünstigte Eigentumswohnung errichten. Antragsgemäß nahm das Finanzamt - FA - (Beklagter) den Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Baden-Württembergischen Zweiten Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau vom 20. Juli 1962 - GrEStWG - (Gesetzblatt S. 74) von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aus.
Da die Klägerin das Grundstück im März 1967 in unbebautem Zustand an ihren Sohn weiterveräußerte, erhob das FA Grunderwerbsteuer nach.
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, ihr Sohn habe auf dem Grundstück innerhalb der Fünfjahresfrist ein steuerbegünstigtes Familienheim errichtet und bezogen. Außerdem seien Grundstücksschenkungen zwischen in gerader Linie Verwandten steuerbefreit.
Einspruch und Klage waren insoweit erfolglos.
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