BFH vom 13.11.1970
VI B 112/70
Fundstellen:
BFHE 100, 461
BStBl II 1971, 101

BFH - 13.11.1970 (VI B 112/70) - DRsp Nr. 1997/10331

BFH, vom 13.11.1970 - Aktenzeichen VI B 112/70

DRsp Nr. 1997/10331

»Durch die bisherige Rechtsprechung des Senats ist hinreichend geklärt, daß bei Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte außergewöhnliche Kosten neben den Pauschsätzen in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1967 als Werbungskosten anerkannt werden können.«

I. Der Kläger und Beschwerdeführer ist Arbeitnehmer und hat im Streitjahr 1968 einen PKW Marke VW 1200 Standard, den er aus zweiter Hand erworben hatte, für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt. Der PKW ist am 8. Oktober 1961 zum ersten Mal zugelassen worden. Bei einem Kilometerstand von 53.721 wurde der Motor auf der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte durch einen Ventilriß unbrauchbar. Die Gesamtkosten für einen Austauschmotor einschließlich Umschreibung betrugen 837,95 DM.