I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhielt im Streitjahr 1970 und in den Vorjahren einen Schweißtechnik- und Apparatebaubetrieb. Vor Aufnahme ihres Betriebes hatte ihr in 1970 verstorbener Ehemann einen gleichartigen Betrieb unterhalten. Über sein Vermögen wurde im Jahre 1967 das Konkursverfahren eröffnet. Die Erbschaft nach ihrem Ehemann hat die Klägerin ausgeschlagen. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1970 beantragte die Klägerin Zusammenveranlagung mit ihrem verstorbenen Ehemann und forderte den Abzug der in den Jahren 1966 und 1967 ihrem Ehemann entstandenen Verluste gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diesen Abzug verweigerte jedoch der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-), weil nicht festgestellt werden könne, ob die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden seien.
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