I. Der Kläger ist Eigentümer eines Mietwohngrundstücks. Nach den Mietverträgen hatten die Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen. Bis 1968/69 hat der Kläger die Schönheitsreparaturen - abweichend von den Mietverträgen - zu einem erheblichen Teil auf eigene Kosten durchführen lassen. Gegen einen Mieter hat der Kläger einen größeren Teil seiner Aufwendungen für Schönheitsreparaturen im Prozeßweg erstritten.
Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) hat für das Grundstück des Klägers im Wege der Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 einen Einheitswert von 189.800 DM festgestellt. Dabei hat es die Jahresrohmiete wegen der vertraglich vereinbarten Übernahme der Schönheitsreparaturen durch die Mieter um 5 v.H. erhöht.
Einspruch und Klage, die sich gegen den Zuschlag für Schönheitsreparaturen richteten, blieben erfolglos.
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