I. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger und Revisionskläger begehrt, seine Hühnerfarm als landwirtschaftliches Vermögen und nicht als Geschäftsgrundstück im Einheitswert-Verfahren auf den 1. Januar 1964 zu bewerten. Die Klage wurde abgewiesen. Prozeßbevollmächtigter war zur Zeit des Ergehens des Urteils Rechtsanwalt und Notar Dr. Kieselmann. Ihm wurde das Urteil am 26. August 1970 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. September 1970, der zugleich den Revisionsantrag und die Revisionsbegründung enthielt, legte er Revision ein. Der Schriftsatz, mit Briefkopf Dr. Kieselmann, Rechtsanwalt und Notar, ist handschriftlich mit "Ki" abgezeichnet.
II. Die Revision ist unzulässig.
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