BFH - 14.01.1972 (VI R 30/69) - DRsp Nr. 1997/10924
BFH, vom 14.01.1972 - Aktenzeichen VI R 30/69
DRsp Nr. 1997/10924
»Der Sonderausgabenpauschbetrag des § 10c Nr. 1 EStG von 936 DM steht einem Steuerpflichtigen nicht zu, wenn seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Kalenderjahr 100 DM nicht überstiegen haben. Arbeitsentgelte bis zu diesem Betrag sind steuerfrei und bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit außer Ansatz.«