BFH vom 14.02.1980
VI R 218/77
Fundstellen:
BFHE 130, 54
BStBl II 1980, 295

BFH - 14.02.1980 (VI R 218/77) - DRsp Nr. 1997/14448

BFH, vom 14.02.1980 - Aktenzeichen VI R 218/77

DRsp Nr. 1997/14448

»Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise (Kur) können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen ist es regelmäßig erforderlich, daß der Steuerpflichtige ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorlegt und sich am Zielort unter ärztlicher Kontrolle stehenden Kurmaßnahmen unterzieht.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) leidet seit Jahren an einer Hautkrankheit, die strenge Diät und eine dauernde Behandlung mit Fettsalben und Salzbädern erfordert und seine Erwerbsfähigkeit erheblich mindert. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gewährte deswegen bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1973 u.a. den Freibetrag für Körperbehinderte in Höhe von 960 DM (§ 33a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1971 - EStG - i.V.m. § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1971 - EStDV -). Im Einspruchsverfahren ermäßigte das FA die Einkommensteuerschuld 1973 auf 4.084 DM.