BFH vom 14.02.1984
VIII B 112/83
Fundstellen:
BFHE 140, 153
BStBl II 1984, 443

BFH - 14.02.1984 (VIII B 112/83) - DRsp Nr. 1997/15954

BFH, vom 14.02.1984 - Aktenzeichen VIII B 112/83

DRsp Nr. 1997/15954

»Eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids ist gerechtfertigt, wenn das FA den Besteuerungssachverhalt nicht geschlossen darstellt und den Steueranspruch in rechtlich schwierig liegenden Fällen nicht schlüssig begründet. Ist die Sachverhaltsdarstellung überdies unvollständig, widersprüchlich und so ungeordnet, daß die rechtliche Subsumtion Schwierigkeiten bereitet, kommt auch keine Sicherheitsleistung in Betracht.«

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer zweier Gesellschaften mbH mit Sitz im Inland, nämlich der A-GmbH und der B-GmbH. Der Antragsteller gibt an, seit Oktober 1978 seinen Wohnsitz im Ausland zu haben. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) ist demgegenüber der Auffassung, daß der Antragsteller während des gesamten Streitzeitraums seinen Wohnsitz im Bezirk des FA in seinem Einfamilienhaus in N gehabt habe, in dem auch seine Lebensgefährtin und die zwei gemeinsamen Kinder lebten.