I. Die Klägerin, eine OHG, und die A GmbH (GmbH) schlossen am 27. Dezember 1962 einen notariell beurkundeten Vertrag, ausweislich dessen die GmbH der Klägerin verschiedene Grundstücke verkaufte. § 11 des Vertrages enthielt u.a. folgendes:
"Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist davon abhängig, daß die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt werden, insbesondere die Genehmigung nach dem
Die Genehmigung nach §
Die Klägerin beantragte vergeblich Freistellung von der Grunderwerbsteuer in Höhe von .... v.H. der Gegenleistung gemäß § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940. In dieser Höhe habe sich die GmbH nach dem 27. Dezember 1962 aber vor dem Genehmigungszeitpunkt an der Klägerin beteiligt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|