BFH vom 14.03.1980
III R 78/78
Normen:
InvZulG § 4b;
Fundstellen:
BFHE 130, 359
BStBl II 1980, 476

BFH - 14.03.1980 (III R 78/78) - DRsp Nr. 1997/14540

BFH, vom 14.03.1980 - Aktenzeichen III R 78/78

DRsp Nr. 1997/14540

»Für einen Pkw (Mercedes-Benz Typ 280 S) kann eine Investitionszulage nicht gewährt werden, wenn bis zum 30.06.1975 ein anderer Pkw (Mercedes-Benz Typ 250) bestellt war.«

Normenkette:

InvZulG § 4b;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ein Bauunternehmen betreibt, begehrt für einen PKW eine Konjunkturzulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG).

Als PKW wurde von der Klägerin zunächst am 9. Juni 1975 ein Mercedes-Benz Typ 250 mit verschiedenen Sonderausstattungen zum Gesamtpreis von 21.290 DM bestellt. Als unverbindliche Lieferzeit war die erste Jahreshälfte 1976 vorgesehen. Lackierung und Polsterung sollten noch festgelegt werden. Außerdem heißt es in dem Bestellschein:

"Änderung des Auftrages auf ein anderes Fahrzeug des PKW-Programms bei Anerkennung der für dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der Änderung in Frage kommenden Lieferzeit und des am Tage der Lieferung gültigen Listenpreises bleibt vorbehalten."