BFH vom 14.03.1984
I R 223/80
Fundstellen:
BFHE 140, 560
BStBl II 1984, 496

BFH - 14.03.1984 (I R 223/80) - DRsp Nr. 1997/15980

BFH, vom 14.03.1984 - Aktenzeichen I R 223/80

DRsp Nr. 1997/15980

»Miet- bzw. Pachtverträge zwischen der Trägerkörperschaft und dem Betrieb gewerblicher Art können nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, soweit es sich um Gegenstände handelt, die für den Betrieb gewerblicher Art eine wesentliche Grundlage sind.«

I. Das Städtische Wasserwerk S. (das Wasserwerk), ein Betrieb gewerblicher Art der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der Stadt S., zahlte für die Überlassung eines ca. 70 qm großen städtischen Grundstücks mit Gebäude in den Streitjahren 1968 und 1969 an die Klägerin jährlich 1.200 DM Miete. Das Gebäude diente seit spätestens 1939 ausschließlich dem Wasserwerk als Lagerraum und Werkstätte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) rechnete das Grundstück als betriebsnotwendigen Gegenstand dem Betriebsvermögen des Wasserwerks zu, berücksichtigte jedoch eine jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) von 80 DM als Betriebsausgabe und behandelte die entrichteten Mietzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.