I. Das Zollamt (ZA) fertigte am 21. September 1967 zwei Sendungen Wermutwein, welche die Klägerin eingeführt hatte, zum freien Verkehr ab. Die dafür geschuldeten Eingangsabgaben setzte es durch formlose Zollbescheide, welche der Steuerpflichtigen am gleichen Tage bekanntgegeben wurden, fest. Gegen diese beiden Bescheide erhob die Klägerin am 30. Oktober 1967 Einspruch. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, ihr wegen der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist Nachsicht zu gewähren.
Das Hauptzollamt (HZA) verwarf den Einspruch als unzulässig. Daraufhin erhob die Steuerpflichtige Klage.
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