BFH - 14.04.1970 (VII R 69/68) - DRsp Nr. 1997/10121
BFH, vom 14.04.1970 - Aktenzeichen VII R 69/68
DRsp Nr. 1997/10121
»Hat das Finanzamt einen verspäteten Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen, so ist eine gegen den unanfechtbar gewordenen Steuerbescheid gerichtete Klage unzulässig, nicht unbegründet.«
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