I. Die Klägerin kaufte am 17. November 1955 in Hamburg ein Grundstück. Durch Grunderwerbsteuerbescheid vom 27. Dezember 1955 hat das Finanzamt (FA) nach §§ 14, 15 der Steuervereinfachungs-Verordnung vom 14. September 1944 - StVVO - (RGBl I 1944, 202, RStBl 1944, 577) neben der "Hauptsteuer" von 3 v.H. (§ 13 Abs. 1 GrEStG) und einem "Hamburger Zuschlag" von 2 v.H. der Besteuerungsgrundlage auch einen Zuschlag an Stelle der Wertzuwachssteuer in Höhe von 2 v.H. festgesetzt. Der Steuerbescheid wurde als einfacher Brief am 27. Dezember 1955 an den bevollmächtigten Makler zur Post gegeben; die festgesetzte Steuer wurde noch am selben Tage gezahlt.
Der zweite Absatz der Rechtsmittelbelehrung zum Grunderwerbsteuer-Bescheid lautete:
"Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beträgt einen Monat, sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Bescheid bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt".
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