BFH vom 14.06.1984
I R 79/80
Fundstellen:
BStBl II 1985, 64

BFH - 14.06.1984 (I R 79/80) - DRsp Nr. 1997/16047

BFH, vom 14.06.1984 - Aktenzeichen I R 79/80

DRsp Nr. 1997/16047

»Durch die Umwandlung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter (hier ebenfalls eine GmbH) nach dem UmwG 1969 (verschmelzende Umwandlung) ging die Beteiligung der übernehmenden an der übertragenden Gesellschaft unter. Die Beteiligung war gewinnmindernd auszubuchen. Die in der Beteiligung ruhenden stillen Reserven konnten bei der übernehmenden Gesellschaft nicht durch eine Zurechnung außerhalb der Bilanz der Körperschaftsteuer unterworfen werden. Die gegenteilige Auffassung des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen im Schreiben vom 02.06.1972 F/IV B 5 - S 1978 - 20/72 (BStBl I 1972, 409) hatte keine Rechtsgrundlage.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war alleinige Gesellschafterin der K-GmbH, die durch Gesellschafterbeschluß vom 13. Juli 1970 mit Wirkung vom 31. Mai 1970 derart auf ihren Alleingesellschafter umgewandelt wurde, daß das gesamte Betriebsvermögen unter Ausschluß der Liquidation entsprechend den Vorschriften des handelsrechtlichen Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.d.F. vom 6. November 1969 (BGBl I, 2081) auf die Klägerin überging. Der Umwandlungsbeschluß wurde am 28. September 1970 in das Handelsregister eingetragen. Zwischen beiden Gesellschaften bestand bis zur Umwandlung eine Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag.