I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war alleinige Gesellschafterin der K-GmbH, die durch Gesellschafterbeschluß vom 13. Juli 1970 mit Wirkung vom 31. Mai 1970 derart auf ihren Alleingesellschafter umgewandelt wurde, daß das gesamte Betriebsvermögen unter Ausschluß der Liquidation entsprechend den Vorschriften des handelsrechtlichen Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.d.F. vom 6. November 1969 (BGBl I, 2081) auf die Klägerin überging. Der Umwandlungsbeschluß wurde am 28. September 1970 in das Handelsregister eingetragen. Zwischen beiden Gesellschaften bestand bis zur Umwandlung eine Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag.
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