Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat, nachdem sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter am 30. Mai 1976 verstorben ist, durch Schriftsatz vom 1. Juli 1976 die Revision zurückgenommen. Diese Zurücknahme der Revision ist wirksam, obwohl sie nicht von einer der im Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 aufgezählten, als Prozeßbevollmächtigte zugelassenen Personen erklärt ist. Denn die Zurücknahme der Revision nach § 125 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (so auch v.Wallis/List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. bis 6. Aufl., Anm. 3 zu § 125 FGO und die dort Zitierten; Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 72 FGO, Anm. 3). Deshalb besteht in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (über § 155 FGO) für diese Prozeßhandlung kein Vertretungszwang (so auch v. Wallis/List, a.a.O., Anm. 20 letzter Abs. zu § 62 FGO und die dort Zitierten).
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