BFH vom 14.08.1970
VI R 40/69
Normen:
EStG § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 39
BStBl II 1970, 764

BFH - 14.08.1970 (VI R 40/69) - DRsp Nr. 1997/10227

BFH, vom 14.08.1970 - Aktenzeichen VI R 40/69

DRsp Nr. 1997/10227

»Hat ein Arbeitnehmer, der sein eigenes Kraftfahrzeug für eine beruflich veranlaßte Fahrt verwendet hat, einen Totalschaden erlitten, aber von dritter Seite Ersatz des vollen Zeitwerts erhalten, so entfällt der Ansatz von Werbungskosten.«

Normenkette:

EStG § 9 ;

Gründe:

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) hat im Jahr 1964 auf einer mit seinem PKW ausgeführten Dienstfahrt einen Unfall gehabt, bei dem der PKW einen Totalschaden erlitt. An dem Unfall traf den Steuerpflichtigen kein Verschulden. Er erhielt aus der Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Ersatzleistung in Höhe von 1.700 DM und aus der Kaskoversicherung 425 DM. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich machte der Steuerpflichtige geltend: Es müßten ihm fiktive Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 55 v.H. der Anschaffungskosten zugestanden werden; dann ergebe sich unter Berücksichtigung des Verlustes der Schonbezüge in Höhe von 100 DM ein nicht ersetzter Betrag von 731 DM, der als Werbungskosten anerkannt werden müsse. Bei der fiktiven AfA sei er von einer Gesamtfahrleistung von 100.000 km ausgegangen.