BFH vom 14.08.1970
VI R 70/69
Fundstellen:
BFHE 100, 44
BStBl II 1970, 765

BFH - 14.08.1970 (VI R 70/69) - DRsp Nr. 1997/10228

BFH, vom 14.08.1970 - Aktenzeichen VI R 70/69

DRsp Nr. 1997/10228

»Zur Geltendmachung von Aufwendungen eines Arbeitnehmers zur Beseitigung von Schäden, die durch den Unfall während einer beruflich veranlaßten Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers entstanden sind, als Werbungskosten, wenn während dieser Fahrt eine dritte Person das Kraftfahrzeug gefahren hat.«

Gründe:

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) erlitt im Mai 1965 mit seinem PKW auf der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte einen Unfall. Der Unfall wurde dadurch verursacht, daß die Ehefrau des Steuerpflichtigen, die den PKW steuerte, die Vorfahrt nicht beachtete. Die Ehefrau ist deswegen vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 80 DM verurteilt worden. Bei dem Unfall wurde der PKW des Steuerpflichtigen total beschädigt.