Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1974 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) als Lohnsteuer-Außenprüfer tätig. Er wurde an insgesamt 171 Tagen im Außendienst mit einer jeweils über fünfstündigen Dauer eingesetzt. Er erhielt als Lohnsteuer-Außenprüfer nach dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 17. Juli 1961 - I/B 6-P 1700-81/61 - (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1961 S. 722 -MinBlFin 1961, 722-) in der Fassung des Erlasses vom 29. Juni 1964 (MinBlFin 1964, 531) eine monatliche Pauschvergütung von 58 DM.
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