I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) übt seit 1925 den Beruf eines vereidigten Probenehmers für Metalle, Erze und Hüttenerzeugnisse selbständig aus. Er bezeichnete in den Einkommensteuererklärungen seine Gewinne als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil er seine Tätigkeit als freiberuflich ansah.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) folgte dieser Ansicht nicht.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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