I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger), der seine Gewinne durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG ermittelt, stellt in seiner Tischlerei vornehmlich Einbauküchen her.
Im Jahre 1959 erwarb der Steuerpflichtige ein unbebautes Grundstück in Berlin, um darauf in den Jahren 1961 und 1962 eine Werkhalle, einen Schuppen und ein Büro- und Wohngebäude zu errichten.
Im Dezember 1960 leistete er Anzahlungen auf Lieferungen von Baumaterial in Höhe von rund 25.000 DM. Er verbuchte diesen Betrag auf das Konto "Betriebsgebäude" und nahm die Sonderabschreibung nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) - BHG - in Höhe von 75 v.H. vor. Eine im Jahre 1963 durchgeführte Betriebsprüfung führte neben einigen anderen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen auch zur Versagung der Sonderabschreibung nach § 14 Absatz 3 BHG auf die Anzahlungen für Baumaterial.
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