I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Hafen. Sie hat den am Stichtag -1. Januar 1969- vorhandenen Hafen in zwei Bauabschnitten eingerichtet. Im ersten Bauabschnitt hat die Klägerin den Teil A (Hafeneinfahrt), den Teil B (Wendebecken) und den Teil C und D (Löschstelle) erstellt. Durch Vertrag mit der X-AG ist der Teil C und D (Löschstelle) dieser langfristig zur Verfügung gestellt worden. Für das dahinterliegende Gelände ist der X-AG ein Erbbaurecht auf 50 Jahre bestellt. Der zweite Bauabschnitt des Hafenprojekts wurde auf der Grundlage eines Vertrages mit der Y-AG erstellt. Im Bereich des zweiten Bauabschnitts ist die Löschstelle der Y zur Verfügung gestellt. An dem angrenzenden Grundstücksbereich ist für die Y ein Erbbaurecht auf 50 Jahre bestellt.
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