BFH vom 14.11.1980
III R 23/78
Normen:
BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 53, § 10 Abs. 2 ; GrStG (1951) § 4 Nr. 9a ;
Fundstellen:
BFHE 132, 475
BStBl II 1981, 355

BFH - 14.11.1980 (III R 23/78) - DRsp Nr. 1997/14846

BFH, vom 14.11.1980 - Aktenzeichen III R 23/78

DRsp Nr. 1997/14846

»1. Nutzungsziffern und Wertzahlen sind bei der Bewertung unbebauter Hafengrundstücke nicht anwendbar. 2. Ein Hafen dient dem öffentlichen Verkehr, wenn er tatsächlich ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis zugänglich ist und auch so benutzt wird. Unerheblich ist dabei, wessen Interessen der Verkehr dient.«

Normenkette:

BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 53, § 10 Abs. 2 ; GrStG (1951) § 4 Nr. 9a ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Hafen. Sie hat den am Stichtag -1. Januar 1969- vorhandenen Hafen in zwei Bauabschnitten eingerichtet. Im ersten Bauabschnitt hat die Klägerin den Teil A (Hafeneinfahrt), den Teil B (Wendebecken) und den Teil C und D (Löschstelle) erstellt. Durch Vertrag mit der X-AG ist der Teil C und D (Löschstelle) dieser langfristig zur Verfügung gestellt worden. Für das dahinterliegende Gelände ist der X-AG ein Erbbaurecht auf 50 Jahre bestellt. Der zweite Bauabschnitt des Hafenprojekts wurde auf der Grundlage eines Vertrages mit der Y-AG erstellt. Im Bereich des zweiten Bauabschnitts ist die Löschstelle der Y zur Verfügung gestellt. An dem angrenzenden Grundstücksbereich ist für die Y ein Erbbaurecht auf 50 Jahre bestellt.