BFH vom 14.11.1980
VI R 106/78
Normen:
EStG (1974) § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 55
BStBl II 1981, 130

BFH - 14.11.1980 (VI R 106/78) - DRsp Nr. 1997/14746

BFH, vom 14.11.1980 - Aktenzeichen VI R 106/78

DRsp Nr. 1997/14746

»Die freiwillige Ablösung von laufenden Kosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Kindes in einer Anstalt ist keine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG

Normenkette:

EStG (1974) § 33 ;

Gründe:

I. Die 1959 geborene Tochter der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist zu 100 % körperbehindert und dauernd pflegebedürftig. Sie befindet sich seit dem Jahr 1966 zur Pflege in einer Anstalt. Der Kläger (Ehemann) zahlte aufgrund eines mit der Anstalt geschlossenen Vertrages vom 11. Juli 1974 anstelle des bisherigen monatlichen Pflegesatzes von rd. 2.000 DM einen einmaligen Abfindungsbetrag von 275.000 DM. Dafür verpflichtete sich die Anstalt, die Kläger und deren Rechtsnachfolger von allen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kinde freizustellen und es lebenslänglich in der Anstalt zu pflegen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte es bei der Einkommensteuerveranlagung 1974 ab, die einmalige Zahlung von 275.000 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das FA minderte jedoch das zu versteuernde Einkommen der Kläger um einen Kinderfreibetrag von 1.200 DM und um einen Pauschbetrag für das körperbehinderte Kind nach § 65 Abs. 1 Sätze 1 und 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1974 von 4.800 DM. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.