BFH vom 15.01.1970
IV R 32/69
Fundstellen:
BFHE 98, 343
BStBl II 1970, 379

BFH - 15.01.1970 (IV R 32/69) - DRsp Nr. 1997/10031

BFH, vom 15.01.1970 - Aktenzeichen IV R 32/69

DRsp Nr. 1997/10031

»Ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines Unternehmens kann Zuwendungen zugunsten der Belegschaft oder von Belegschaftsmitgliedern auch bei einer vor der Wahl eingegangenen rechtlichen Verpflichtung nicht als Betriebsausgaben bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit absetzen.«

I. Der Steuerpflichtige und Revisionsbeklagte ist Angestellter. Als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) waren ihm im Streitjahr 1965 Aufsichtsratsvergütungen in Höhe von 30.222,24 DM zugeflossen. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrugen 14.142 DM.

Streitig ist noch, ob der Steuerpflichtige Zuwendungen an die Belegschaft in Höhe von 5.805 DM als Betriebsausgaben bei seinen Einnahmen aus Aufsichtsratsvergütungen absetzen durfte. Das Finanzamt (FA) lehnte das ab und wies auch den Einspruch des Steuerpflichtigen im Streitpunkt ab.