I. Der Erinnerungsführer kaufte zusammen mit seiner Ehefrau je zur Hälfte ein Grundstück und wurde deswegen vom Finanzamt (FA) zur Grunderwerbsteuer herangezogen. Seine Klage wurde ebenso wie die Klage seiner Ehefrau vom Finanzgericht (FG) durch je ein getrenntes Urteil abgewiesen. Die vom Erinnerungsführer "gegen die in den verbundenen Verfahren ergangenen Urteile" des FG eingelegte Revision wurde ebenso wie die Revision seiner Ehefrau vom Bundesfinanzhof (BFH) als Gegenstand eines selbständigen Revisionsverfahrens angesehen und durch getrenntes Urteil als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten des den Erinnerungsführer betreffenden Revisionsverfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt. Dem Antrag des Erinnerungsführers, "die bereits im finanzgerichtlichen Verfahren verbundenen Sachen auch in der Revisionsinstanz zu verbinden", hat der BFH nicht entsprochen.
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