BFH vom 15.02.1984
II R 57/83
Fundstellen:
BFHE 140, 158
BStBl II 1984, 320

BFH - 15.02.1984 (II R 57/83) - DRsp Nr. 1997/15906

BFH, vom 15.02.1984 - Aktenzeichen II R 57/83

DRsp Nr. 1997/15906

»Wird eine gesetzliche Frist versäumt, so steht das Verschulden eines von mehreren Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden eines Beteiligten auch dann gleich, wenn dieser Prozeßbevollmächtigte die Sache nicht bearbeitet, sondern lediglich die Übermittlung eines Schriftsatzes übernimmt.«

I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist den beiden Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 21. Februar 1983 zugestellt worden. Der Kläger hat Revision eingelegt und die Revision mit Schriftsatz vom 21. April 1983, der am 22. April 1983 beim FG eingegangen ist, begründet.

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 1983, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 6. Mai 1983, hat der Kläger wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist um einen Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat geltend gemacht, daß die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht auf ein Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen sei. Im einzelnen hat er vorgetragen: