I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist den beiden Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 21. Februar 1983 zugestellt worden. Der Kläger hat Revision eingelegt und die Revision mit Schriftsatz vom 21. April 1983, der am 22. April 1983 beim FG eingegangen ist, begründet.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 1983, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 6. Mai 1983, hat der Kläger wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist um einen Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat geltend gemacht, daß die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht auf ein Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen sei. Im einzelnen hat er vorgetragen:
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