I. Streitig ist, ob die von der Revisionsbeklagten - einer Stadtgemeinde - betriebene öffentliche Wasserversorgung ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat diese Frage bejaht und den Betrieb unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 2 KStDV mit vorläufigem Bescheid vom 16. Oktober 1969 zur Steuer herangezogen. Die von der Revisionsbeklagten dagegen unmittelbar zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage führte zur Aufhebung des vorläufigen Steuerbescheides. Die Entscheidung des FG ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 28 (EFG 1972, 38) veröffentlicht. Gegen die Entscheidung des FG richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des FA mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Körperschaftsteuerpflicht der Revisionsbeklagten in bezug auf den Wasserversorgungsbetrieb zu bejahen. Zur Begründung führt das FA aus:
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