I. Hinter einer zugelassenen Zugmaschine der Klägerin wurde im September 1961 ein Kesselkraftfahrzeuganhänger (Anhänger) mit einem Gesamtgewicht von 23.950 kg von seinem Standplatz über öffentliche Straßen zu einem Verschrottungsplatz mitgeführt. Der Anhänger war zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht mehr zugelassen; Kraftfahrzeugsteuer war nicht entrichtet.
Das Finanzamt (Beklagter) forderte wegen widerrechtlicher Benutzung des Anhängers eine Monatskraftfahrzeugsteuer an.
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