BFH vom 15.03.1979
IV R 174/78
Normen:
AO (1977) § 218 Abs. 2, § 240 Abs. 1, § 258 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 311
BStBl II 1979, 429

BFH - 15.03.1979 (IV R 174/78) - DRsp Nr. 1997/14115

BFH, vom 15.03.1979 - Aktenzeichen IV R 174/78

DRsp Nr. 1997/14115

»1. Bei einem Streit über die Frage, ob Säumniszuschläge entstanden sind, entscheidet die Finanzbehörde durch Bescheid i.S. des § 218 Abs. 2 AO 1977. 2. Der Vollstreckungsaufschub wirkt nicht auf die Fälligkeit der Steuerforderung ein und verhindert damit nicht das Entstehen von Säumniszuschlägen.«

Normenkette:

AO (1977) § 218 Abs. 2, § 240 Abs. 1, § 258 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs die Entstehung von Säumniszuschlägen hindert.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gewährte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch Bescheid vom 9. März 1977 Vollstreckungsaufschub für Gewerbesteuerrückstände, die die Jahre 1971 bis 1973 betrafen. Diese Rückstände hatte die Klägerin seit dem 11. November 1976, dem Tage des Ablaufs einer bis dahin wirkenden Aussetzung der Vollziehung, zu zahlen. In dem Bescheid vom 9. März 1977 heißt es unter anderem: " ... gewähre ich ... nunmehr für die Rückstände an Gewerbesteuer 1971 bis 1973 Vollstreckungsschutz gem § 258 AO 77 (§ 333 RAO) bis zur Entscheidung über die beantragte Aussetzung der Vollziehung durch den BFH. Die Säumniszuschläge sind und bleiben verwirkt".