I. Streitig ist, ob der Anteil der minderjährigen Kinder am Gewinn 1964 einer Familien-KG unangemessen hoch ist und das Finanzamt (FA) daher der Gewinnverteilungsabrede die Anerkennung versagen durfte.
Die Revisionsklägerin, eine KG, betrieb ein gepachtetes Hotel. Auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 10. Dezember 1964 wurden die beiden minderjährigen Töchter des Komplementärs A und seiner Frau (Kommanditistin) als Kommanditisten aufgenommen. Die Töchter brachten je 7.500 DM als Kommanditeinlage ein, die ihnen von ihren Eltern zuvor im Wege der Umbuchung geschenkt worden waren. Das Vormundschaftsgericht ordnete die zum Abschluß dieser Rechtsgeschäfte erforderlichen Pflegschaften für die minderjährigen Kinder an und genehmigte die notariell beurkundeten Verträge. Nach Eintritt der Töchter in die KG waren die Gesellschafter am Kapital wie folgt
= 29,2 v.H. des Gesellschaftskapitals,
seine Frau (Kommanditistin) mit 34.300 DM
= 49,2 v.H. des Gesellschaftskapitals und
seine Töchter als Kommanditistinnen mit je 7.500 DM
= je 10,8 v.H. des Gesellschaftskapitals.
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