I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine inländische GmbH & Co.KG, nahm in den Jahren 1971 bis 1973 mehr als 200 stille Gesellschafter auf.
Die in den Jahren 1972 und 1973 gezahlten Einlagen der stillen Gesellschafter einschließlich Aufgelder ermittelte das Finanzamt auf X DM und Y DM. Mit Bescheid vom 12. Januar 1977 setzte es Gesellschaftsteuer fest, wobei es in dem Steuerbescheid die vorgenannten jährlichen Beträge für Einlagen und Aufgelder nicht weiter aufgliederte.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf.
II. Die Revision des FA ist unbegründet.
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