BFH vom 15.10.1980
II R 127/77
Normen:
AO (1977) § 119 Abs. 1, § 127, § 157 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 448
BStBl II 1981, 84

BFH - 15.10.1980 (II R 127/77) - DRsp Nr. 1997/14724

BFH, vom 15.10.1980 - Aktenzeichen II R 127/77

DRsp Nr. 1997/14724

»Ein Gesellschaftsteuerbescheid, in dem das FA mehrere für steuerpflichtig erachtete Rechtsvorgänge unaufgegliedert zusammengefaßt hat, ist in der Regel inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (Anschluß an das Urteil vom 30.01.1980 II R 90/75 , BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316). Dieser Mangel wird nicht durch § 127 AO 1977 geheilt.«

Normenkette:

AO (1977) § 119 Abs. 1, § 127, § 157 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine inländische GmbH & Co.KG, nahm in den Jahren 1971 bis 1973 mehr als 200 stille Gesellschafter auf.

Die in den Jahren 1972 und 1973 gezahlten Einlagen der stillen Gesellschafter einschließlich Aufgelder ermittelte das Finanzamt auf X DM und Y DM. Mit Bescheid vom 12. Januar 1977 setzte es Gesellschaftsteuer fest, wobei es in dem Steuerbescheid die vorgenannten jährlichen Beträge für Einlagen und Aufgelder nicht weiter aufgliederte.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf.

II. Die Revision des FA ist unbegründet.