I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt, der nicht zur Buchführung verpflichtet ist und auch keine Bücher führt. In den Wirtschaftsjahren 1976/77 und 1977/78 zog er im wesentlichen Zuchtschweine auf und verkaufte sie auf Auktionen eines Zuchtschweineverbandes. Im Wirtschaftsjahr 1976/77 verkaufte er 114 Zuchtschweine für 88.217,77 DM und im Wirtschaftsjahr 1977/78 79 Zuchtschweine für 63.037,76 DM.
Bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1976/77 nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) wegen der Zuchtschweinverkäufe nach § 13a Abs. 6 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. einen Zuschlag zum Grundbetrag in Höhe von 15.854 DM vor. Den Zuschlag berechnete das FA auf der Grundlage der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover vom 15. Dezember 1980 (ESt-Kartei Land- und Forstwirtschaft, § 13a EStG, Nr. 2.5) wie folgt:
Verkaufserlöse 88.217,77 DM
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