BFH vom 16.01.1984
GrS 5/82
Fundstellen:
BFHE 140, 408
BStBl II 1984, 439

BFH - 16.01.1984 (GrS 5/82) - DRsp Nr. 1997/15952

BFH, vom 16.01.1984 - Aktenzeichen GrS 5/82

DRsp Nr. 1997/15952

»Die Beschwerde eines Zeugen, mit der dieser sich gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln durch das FG wendet, unterliegt dem Vertretungszwang.«

I. 1. Der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat den Großen Senat mit Beschluß vom 7. Oktober 1982 V B 9/82 , V B 10/82 , V B 12/82 (BFHE 136, 356, BStBl II 1982, 732) gemäß § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Entscheidung folgender Rechtsfrage angerufen:

Gilt der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I 1980, 1147) auch für die Beschwerde eines Zeugen, mit der dieser sich gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 82 FGO, § 380 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) durch das Finanzgericht (FG) wendet?

2. In den drei beim V. Senat anhängigen Beschwerdeverfahren wenden sich die Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des FG, durch welche gegen sie als Zeugen wegen unentschuldigten Fernbleibens von einem Beweistermin Ordnungsmittel nach § 380 Abs. 1 ZPO (Ordnungsgeld, hilfsweise Ordnungshaft und Auferlegung der Kosten) verhängt worden waren. Sie sind in den Beschwerdeverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten.

Die Beschwerden haben sie persönlich eingelegt. Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.