I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige), von Beruf Kesselmeister, ist körperbehindert. Die im Rentenbescheid festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug zunächst 40 v.H. und wurde nach dem neuen Feststellungsbescheid vom 18. Oktober 1965 auf Grund der Untersuchung vom 9. Dezember 1964 auf 50 v.H. heraufgesetzt. Der Steuerpflichtige leidet an einer Arthrosis-Deformans und erheblicher Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk.
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