BFH vom 16.02.1970
VI R 325/67
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 353
BStBl II 1970, 380

BFH - 16.02.1970 (VI R 325/67) - DRsp Nr. 1997/10032

BFH, vom 16.02.1970 - Aktenzeichen VI R 325/67

DRsp Nr. 1997/10032

»1. Die Verwaltungsanweisungen der Länderfinanzministerien über die Berücksichtigung privater Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung der Körperbehinderten stellen eine vertretbare Schätzung dar. 2. Eine abweichende Schätzung erscheint nur gerechtfertigt, wenn sich aus den Darlegungen des Steuerpflichtigen hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 EStG (größere Aufwendungen als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes; Zwangsläufigkeit) und der Höhe der Mehraufwendungen konkrete Anhaltspunkte ergeben.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige), von Beruf Kesselmeister, ist körperbehindert. Die im Rentenbescheid festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug zunächst 40 v.H. und wurde nach dem neuen Feststellungsbescheid vom 18. Oktober 1965 auf Grund der Untersuchung vom 9. Dezember 1964 auf 50 v.H. heraufgesetzt. Der Steuerpflichtige leidet an einer Arthrosis-Deformans und erheblicher Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk.