I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) war in den Streitjahren Gastwirt. Im Anschluß an eine Prüfung der Steuerfahndung erließ der Revisionsbeklagte 1952 bis 1959 und Einkommensteuer 1952 bis 1955. Die Einsprüche des Steuerpflichtigen blieben erfolglos. Die Einspruchsentscheidungen wurden dem Steuerpflichtigen am 27. Oktober 1970 durch Niederlegung bei der Post zugestellt.
Mit Schreiben vom 12. Februar 1971, eingegangen am 16. Februar 1971, erhob der Steuerpflichtige Klage und beantragte, ihm wegen unverschuldeter Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt:
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