Der Senat verwarf mit Beschluß vom 27. Juli 1982 VII R 39/82 die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig. Der Kläger hatte vor dem FG sinngemäß beantragt, die (von ihm nicht bestandene) schriftliche Prüfung für bestanden zu erklären und ihn zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Der Prozeßbevollmächtigte beantragte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in eigenem Namen, den Streitwert festzusetzen.
Die Berechtigung des Rechtsanwalts, die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht zu beantragen, ergibt sich aus §
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