I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 1973 und 1974 Vorstandsmitglied einer in B ansässigen AG. Er bewohnte in B eine von der AG für 1.000 DM monatlich gemietete und ihm unentgeltlich überlassene Zweizimmerwohnung mit 120 qm Wohnfläche. Der hierin liegende Sachbezug wurde der Lohnsteuer unterworfen. Die Ehefrau des Klägers und seine Tochter lebten in der Familienwohnung in Hessen. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger ua den Mietwert von 12.000 DM als Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend.
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