BFH - 16.03.1983 (IV R 147/80) - DRsp Nr. 1997/15630
BFH, vom 16.03.1983 - Aktenzeichen IV R 147/80
DRsp Nr. 1997/15630
»Mit einer fristsetzenden Aufforderung nach Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 1 VGFGEntlG kann den Beteiligten nur aufgegeben werden, die nach ihrer Auffassung bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Tatsachen anzugeben. Eine Aufforderung, die Klage zu begründen und einen bestimmten Antrag zu stellen, geht darüber hinaus und setzt die Frist nicht in Lauf (Anschluß an BFH-Urteil vom 28.04.1982 I R 35/79 , BFHE 136, 515, BStBl II 1983, 42).«
Normenkette:
VGFGEntlG Art. 3 § 3;
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