I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden an den hier streitigen Stichtagen zur Vermögensteuer zusammenveranlagt. Dem Ehemann (Kläger), steuerrechtlich Angestellter der A.B. KG (KG), steht aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 7. November 1974 von dem der KG verbleibenden Gewinn ein Vorab von 50 % zu. Die KG zahlt diese gewinnabhängige Tantieme jeweils erst nach Aufstellung der Bilanz aus und führt die auf die Tantieme entfallende Lohnsteuer an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) ab. An den hier streitigen Stichtagen betrugen die Tantiemeforderungen des Klägers am
1. Januar 1975: 1.142.893 DM
1. Januar 1976: 310.062 DM
1. Januar 1977: 453.494 DM.
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