BFH vom 16.03.1984
III R 140/83
Fundstellen:
BFHE 140, 500
BStBl II 1984, 539

BFH - 16.03.1984 (III R 140/83) - DRsp Nr. 1997/15991

BFH, vom 16.03.1984 - Aktenzeichen III R 140/83

DRsp Nr. 1997/15991

»1. Der Umstand, daß bei der Auszahlung einer Tantiemeforderung Lohnsteuer einzubehalten ist, ist kein besonderer Umstand i.S. des § 12 Abs. 1 BewG 1965, der eine Bewertung der Tantiemeforderung unter dem Nennwert rechtfertigt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15.12.1967 III 225/64, BFHE 91, 423, BStBl II 1968, 338). 2. Die Lohnsteuer kann auch nicht bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens nach § 118 Abs. 1 BewG 1965 als Schuld abgezogen werden.«

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden an den hier streitigen Stichtagen zur Vermögensteuer zusammenveranlagt. Dem Ehemann (Kläger), steuerrechtlich Angestellter der A.B. KG (KG), steht aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 7. November 1974 von dem der KG verbleibenden Gewinn ein Vorab von 50 % zu. Die KG zahlt diese gewinnabhängige Tantieme jeweils erst nach Aufstellung der Bilanz aus und führt die auf die Tantieme entfallende Lohnsteuer an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) ab. An den hier streitigen Stichtagen betrugen die Tantiemeforderungen des Klägers am

1. Januar 1975: 1.142.893 DM

1. Januar 1976: 310.062 DM

1. Januar 1977: 453.494 DM.