BFH - 16.06.1972 (III R 94/71) - DRsp Nr. 1997/11183
BFH, vom 16.06.1972 - Aktenzeichen III R 94/71
DRsp Nr. 1997/11183
»Die Verpflichtung zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes kann bei Betrieben mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Schuld abgezogen werden, wenn sie im abweichenden Abschlußzeitpunkt schon besteht. Diese Verpflichtung kann trotz des Vorbehalts der Freiwilligkeit für das Jahr der Zahlung einmalig entstehen, wenn das Unternehmen vor dem abweichenden Abschlußzeitpunkt eine verbindliche Erklärung über die Zahlung abgegeben hat und diese Erklärung von der Arbeitnehmerschaft auf Grund sozialtypischen Verhaltens angenommen wurde.«
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