I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihren Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, wies für das Jahr 1974 (Streitjahr) neben einer Einzelwertberichtigung eine pauschale Wertberichtigung zu ihren Kundenforderungen in Höhe von 3 v.H. aus. Bei der Berechnung der Pauschalwertberichtigung, die dem Ausgleich des Ausfallwagnisses dienen sollte, ging sie von dem aktivierten, um die Einzelwertberichtigung verminderten Forderungsbestand aus und setzte den Betrag von 3.666 DM ab. Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für das Streitjahr vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, die pauschale Wertberichtigung sei lediglich hinsichtlich der Nettorechnungsbeträge -aktivierte Forderungen abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge- anzuerkennen. Er kürzte die Wertberichtigung um 365 DM auf 3.301 DM. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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