BFH - 16.07.1981 (V R 156/78) - DRsp Nr. 1997/15012
BFH, vom 16.07.1981 - Aktenzeichen V R 156/78
DRsp Nr. 1997/15012
»1. Stellt das FG seine Entscheidung auf einen bisher nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt, können die Beteiligten die Revision nicht auf eine Verletzung des Verfahrensrechts (§ 155FGO i.V.m. § 278 Abs. 3ZPO) stützen, wenn das FG durch Vorbescheid entschieden hat. 2. § 149AO 1977 in der bis zum 31.12.1979 geltenden Fassung enthält jedenfalls im Anwendungsbereich des Satzes 1 bezüglich der gesetzlich geregelten Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine Rechtsgrundlage für eine Fristsetzung der Finanzbehörde zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung; deshalb kann bei Versäumung dieser Frist kein Verspätungszuschlag nach § 152AO 1977 festgesetzt werden.«