I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) behandelte in den Streitjahren 1958 mit 1960 Lottoeinsätze in Höhe von 102.622 DM und Gewinne daraus in Höhe von 11.817 DM als betriebliche Vorgänge. Er beruft sich dabei auf eine erst im Jahre 1967 wieder aufgehobene Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (FME) S 2118-44-19.218 vom 17. April 1952, nach der Vollkaufleute unter bestimmten Voraussetzungen Lose der Klassenlotterie ins gewillkürte Betriebsvermögen aufnehmen konnten. Nach einer Betriebsprüfung berichtigte der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuer- und Gewerbesteuer-Meßbetragsbescheide für die Streitjahre, wobei er die Privateinnahmen um 90.805 DM erhöhte.
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