BFH vom 16.09.1970
I R 64/68
Fundstellen:
BFHE 100, 81
BStBl II 1970, 838

BFH - 16.09.1970 (I R 64/68) - DRsp Nr. 1997/10260

BFH, vom 16.09.1970 - Aktenzeichen I R 64/68

DRsp Nr. 1997/10260

»Der Umstand, daß der Tod eines Gesellschafters vor dem 31. Dezember des Veranlagungszeitraums bei der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters zu einem 12 Monate übersteigenden Bemessungszeitraum führt, wenn die Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat, rechtfertigt keinen Erlaß des sich aus der Progression ergebenden Steuer(mehr)betrages.«

Gründe:

I. Die Revisionskläger sind die Erben ihres am 28. Dezember 1961 verstorbenen Vaters. Dieser war bis zu seinem Tode Komplementär einer KG mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. Seiner Einkommensteuerveranlagung 1961 wurde infolge seines Todes nicht nur der auf ihn entfallende Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres 1960/1961 an der KG, sondern auch der auf ihn entfallende Gewinnanteil des Rumpfwirtschaftsjahres vom 1. Juli 1961 bis 28. Dezember 1961 zugrunde gelegt. Der Einkommensteuerbescheid vom 9. August 1965 ist unanfechtbar.