BFH vom 16.10.1984
IX R 177/83
Fundstellen:
BStBl II 1985, 470

BFH - 16.10.1984 (IX R 177/83) - DRsp Nr. 1997/16226

BFH, vom 16.10.1984 - Aktenzeichen IX R 177/83

DRsp Nr. 1997/16226

»Die Bezugnahme eines Prozeßbevollmächtigten auf ein von einer nicht vor dem BFH postulationsbefugten Person gefertigtes Rechtsgutachten entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Revisionsbegründung, und zwar selbst dann nicht, wenn der postulationsbefugte Prozeßbevollmächtigte sie sich ausdrücklich zu eigen macht.«

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ordnete am 27. Februar 1980 gegen acht verschiedene Ersterwerbergemeinschaften "zHd X GmbH & Co. KG" Außenprüfungen an.

Gegen die Prüfungsanordnungen legte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 3. März 1980 im eigenen Namen Beschwerden ein. Am 26. November 1982 wies die Oberfinanzdirektion (OFD) die Beschwerden als unzulässig zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Hiergegen richtet sich die Revision.

Zur Begründung verweist die Klägerin "auf die in Ablichtung beigefügte gutachtliche Stellungnahme -und zwar auf die Ausführungen unter I. und II.- von Prof. Dr. jur. .... vom ...".

Die Klägerin beantragt, die Prüfungsanordnungen vom 27. Februar 1980 sowie die Beschwerdeentscheidungen der OFD vom 26. November 1982 und das Urteil des FG vom 25. August 1983 ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist nicht zulässig.