I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1959 bis 1961, ob Rentenzahlungen an einen ausgeschiedenen Gesellschafter, den Vater der beiden verbliebenen alleinigen Gesellschafter der OHG, als betriebliche Versorgungsrente zu beurteilen sind und den Gewinn der OHG entsprechend mindern.
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